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Rentex GmbH - AGB Stand 20.12.2007


1. Allgemeines, Angebot, Auftrag und Vertragsschluß

(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen und gleichartigen Geschäfte mit dem Käufer. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern sie inhaltlich von den vorliegenden Bedingungen des Verkäufers abweichen.
(2) Alle Aufträge, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und / oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung unserer vertretungsberechtigten Organe oder Prokuristen. Im übrigen haben unsere Innen-und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
(3) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Ein Verkaufs-, Liefer-oder sonstiger Vertrag kommt erst mit der Zusendung der Auftragsbestätigung oder dadurch, daß dem Käufer die Ware zugesandt wird, zustande.
(4) Produktangaben, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben in unseren Angeboten und Druckschriften sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten. Soweit die Produktangaben nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind, sind  branchenübliche Abweichungen von den Angaben bei der Auftragsdurchführung zulässig. In jedem Fall handelt es sich bei den Angaben zu unseren Produkten um Beschreibungen der Ware und nicht um zugesicherte Eigenschaften.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Modelle und Werkzeuge, die im Auftrag  und auf Kosten des Käufers angefertigt worden sind, bleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unser Eigentum. Etwa geleistete Beiträge der Käufer heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an den Modellen und Werkzeugen nicht auf.

2. Preisstellung und Verpackung

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 Verändern sich nach Vertragsschluß die der Kostenkalkulation zugrundeliegenden Material-, Energie Lohn- oder sonstigen allgemeinen Gestehungskosten, können die vereinbarten Preise der eingetretenen   Kostenänderung entsprechend angepaßt werden.
(2) Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, als Ab-Werk-Preise, auf die bei Berechnung und Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zugeschlagen wird. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
(3) Der Käufer hat Umschlag-, Fracht und Zollgebühren skontofrei vorzuschießen. Frachtbriefstempel und Deckenmiete zahlt der Käufer. Nach Vertragsabschluß etwa eintretende Kostenerhöhungen für Umschlag, Frachten und Zoll gehen zu Lasten des Käufers.
(4)   Für Nachtragsplanungen, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir einen  Stundensatz von 85,00 € zuzügl. gesetzlicher MWSt. pro Technikerstunde.

3. Zahlungen

(1) Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto auf den Warenwert.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs-oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Ist Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, in der vereinbarten Währung zu zahlen. Tritt zwischen Vertragsschluß und Eingang der Zahlung beim Verkäufer eine Wertminderung der dem Kaufpreis zugrundeliegenden Auslandswährung im Vergleich zur inländischen Währung ein, hat der Käufer den Differenzbetrag auszugleichen.
(4) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und bei Bekanntwerden von Zahlungs-schwierigkeiten sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

4. Lieferung

(1) Die angegebenen Liefer-und Leistungsfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Zeitangaben gelten jedoch stets nur annähernd.
(2) Sind Lieferfristen ausnahmsweise verbindlich vereinbart, beginnen die Fristen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
(3) Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(4) Im Falle von Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff-und Energiemangel, Betriebs-und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, gleich, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder Transporteuren entstanden und von uns nicht zu vertreten sind und dadurch die Durchführung des betroffenen Geschäfts beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, verlängert sich unsere Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Derartige Verzögerungen werden wir dem Käufer unverzüglich anzeigen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Käufer hieraus ein Schadensersatzanspruch zusteht.

5. Versand-und Gefahrenübergang

(1) Der Versand erfolgt- soweit wir nicht frei Abladestelle liefern - auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
(2) Etwaige Beschädigungen und /oder Mindermengen sind sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer anzuzeigen und auf dem Frachtbrief zu vermerken.

6. Mitwirkungspflichten des Käufers

(1) Der Käufer ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet, uns alle für die Herstellung der zu liefernden Ware erforderlichen Maßangaben mitzuteilen und die dem Angebot zugrundeliegenden Zeichnungen, Maß- und sonstigen Leistungsangaben einer Prüfung am Bau zu unterziehen. Abweichungen des tatsächlichen Bautenstandes von  dem Angebot zugrundeliegenden Bautenstand sind uns unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Käufer gegen die oben bezeichneten Mitteilungs-, Prüfungs- und Anzeigepflichten, übernehmen wir keine Haftung für die aus Planungs- und Prduktionsänderungen resultierenden Kosten.

(2)  Der Käufer ist verpflichtet, vor Produktionsfreigabe die Baufreigabe für den      Einbau der zu liefernden Ware zu erwirken und uns gegenüber anzuzeigen.
Erklärt der Käufer die Produktionsfreigabe uns gegenüber, obwohl die Baufreigabe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, hat er die hieraus entstehenden Mehrkosten für Nachtragsplanungen und Nachtragsproduktionen zu tragen. Wir sind berechtigt, die von uns zu geschuldete Lieferung solange zurückzubehalten, bis uns gegenüber die Baufreigabe angezeigt wird.

7. Mängelprüfung und Gewährleistung

(1) Etwa auftretende Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Der Käufer muß eine etwaige Be- oder Verarbeitung der von ihm als mangelhaft gerügten Ware sofort nach Entdeckung des gerügten Materials einstellen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Falschlieferung sowie Mengenabweichungen, die nicht von Ziffer 1. (4) gedeckt sind.
(2) Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei Fehlschlägen auch der Ersatzlieferung und der Nachbesserung in drei Fällen sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist der Käufer nur berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Eine weitergehende Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften trifft den Käufer nur, falls die Zusicherung den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mängelfolgeschäden absichern sollte.
(4) Bei der Bestellung von farbig beschichteten Profilen oder Einlegeplatten ist die gesamte  Bedarfsmenge in Auftrag zu geben, damit Abweichungen in der Beschichtung vermieden werden. Bei Nachbestellungen kann keine Gewähr für eventuelle Abweichungen in der Beschichtung übernommen werden. Alle Muster, die dem Käufer vorgelegt oder vorgeführt werden, sollen als Typenmuster betrachtet werden. Wir übernehmen keine Garantie, dass eine gelieferte Ware den Mustern genau entspricht, es sei den, dass dies schriftlich vereinbart worden ist. Liegt keine schriftliche Garantie vor, hat der Käufer kein Recht, eine eventuelle Abweichung als Mangel zu reklamieren.
(5) Bei der Herstellung der Deckenprofile, der Deckenverbindungsteile und der verschiedenen Inlays kann es zu kleineren Abweichungen und Unregelmäßigkeiten kommen. Abweichungen, die innerhalb der Toleranzgrenzen der für die Herstellung maßgeblichen DIN-Normen und/oder Herstellerangaben liegen, berechtigen den Käufer nicht zur Mängelrüge.
Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer die maßgeblichen DIN-Normen und Herstellerangaben zu übermitteln.
(6) Uns ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht bzw. stellt der Kunde, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Sollte sich dabei die Unbegründetheit der Mängelrüge herausstellen, werden Arbeitszeit und Reisekosten unserer Mitarbeiter zu unseren Standardsätzen in Rechnung gestellt.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Ware. Die gelieferte Ware gilt auch dann als abgenommen, wenn der Käufer 4 Wochen nach Lieferung der Ware die Abnahme nicht erklärt und in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel dem Verkäufer mitgeteilt hat. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Käufer die gelieferte Ware in Gebrauch nimmt, ohne binnen einer Frist von einer Woche berechtigte Mängelrügen zu erheben. Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach Absatz 1 bleiben unberührt.
(8) Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen ( ADSp).

8. Haftung

(1) Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen, insbesondere im Falle des Verzuges der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der unerlaubten Handlung oder der Produkthaftpflicht – ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.
(2) Der Verkäufer haftet nur, ausgenommen für vorsätzliches Handeln, für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
(3) Die Haftungsregelungen der Absätze (1) und (2) gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
(4)   Verstößt der Käufer gegen seine unter Nr. 6 geregelten Mitwirkungspflichten,  haften wir nicht für den dem Käufer daraus entstandenen Schaden.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnungen ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.
(2) Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Voraus an uns ab. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns hiermit abgetreten. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
(3) Übersteigt der realisierte Wert der uns gestellten Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(4) Eine Verwendung oder Sicherungsübertragung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. (5) Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, uns von einer Pfändung, Insolvenzeröffung oder sonstigen rechtsverbindlichen Ereignissen, welche die Rechte des  Verkäufers beeinträchtigen könnten, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zu unserer  Verfügung zu halten.

10. Teilleistungen

Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt; jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Verladestation. Erfüllungsort für die Zahlung ist  Eggenstein.
(2) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Wechsel-Scheckklagen ausgeschlossen, ist Karlsruhe, soweit der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien zu einer einverständlichen Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der vorgesehenen Regelung in den Grenzen des AGB-Gesetzes soweit als möglich entspricht.